Gemeinde Baiern im Voralpenland

Geflügelpest - Aufhebung der Allgemeinverfügung 2023

Anordnung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ebersberg vom 23.11.2022 zur Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen
    in den Geflügelbeständen im Landkreis Ebersberg wird hiermit widerrufen.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  3. Kosten werden nicht erhoben.

 

Gründe:

  1. Der Anordnung des Landratsamtes Ebersberg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
  2. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Ausbreitung des Erregers der Geflügelpest (HPAIV) seit
    Ende Oktober 2022 hatte das Landratsamt Ebersberg Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelbeständen
    im Landkreis Ebersberg angeordnet.
    Aktuell ist das Geflügelpestgeschehen rückläufig. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
    (LGL) kommt in seiner Risikobewertung für das Auftreten von HPAIV in Bayern
    zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer direkten oder indirekten HPAIV-Einschleppung in Geflügelbestände
    in Bayern durch Wildvögel nur noch als moderat zu bewerten ist.
    Die mit den Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Ebersberg vom 23.11.2022 angeordneten tiergesundheitsrechtlichen
    Maßnahmen konnten deshalb wieder aufgehoben werden.
  3. Die Anordnung des Landratsamtes Ebersberg stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:
    Das Landratsamt Ebersberg ist für den Erlass der Anordnung sachlich zuständig gemäß Art. 2 Abs. 2
    des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG).
    Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Ebersberg ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen
    Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
    Rechtsgrundlage für den Widerruf der Allgemeinverfügungen ist Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG. Demnach
    kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden
    ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
    Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen im Ergebnis keine Gründe mehr für eine Aufrechterhaltung
    der Allgemeinverfügungen und der damit angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Schutzmaßnahmen.
    Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
    (LGL) hat sich die Infektionsgefahr für Wild- und Hausgeflügel deutlich verringert. Der Widerruf
    der Allgemeinverfügungen in allen ihren Ziffern ist deshalb die ermessensgerechte Folge auf die vom
    LGL geschilderte Lage.
  4. Die Kostenentscheidung für diese Anordnung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug
    des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
  5. Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntgabe zwei
    Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung
    kann ein hiervon abweichender Tag, bestimmt werden.
    Von dieser Vorschrift wird hiermit Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag
    nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg als bekannt gegeben gilt.

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